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AZ/Architekturzeitung - Deutschland Österreich Schweiz |Freitag, 18.05.2012 |
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Baurecht - Immobilienrecht

Baurecht: Malus-Regelung bringt nichts

 Auftraggeber brauchen Kostensicherheit. Häufig versuchen sie, ihren Architekten durch Strafdrohungen zur Einhaltung der Kosten zu zwingen und schreiben so genannte Malus-Regelungen in den Architektenvertrag. Vertragliche Klauseln, die den Planer bei Kostenüberschreitungen einen erheblichen Teil seines Honorars kosten, sind tendenziell kontraproduktiv.

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Architekten sollten Aufträge vorbereiten, aber nicht vergeben

»Architekten können gar nicht vorsichtig genug sein, wenn sie Aufträge "im Namen" ihrer Bauherren erteilen«, warnt die Rechtsanwältin Lena Rath, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

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Baurecht: Aufgaben der Fachingenieure vertraglich festlegen

Die HOAI regelt, dass die Ausführungsplanung der Fachingenieure für Haustechnik nur auf das Ergebnis der Ausschreibungsergebnisse fortzuschreiben ist (§ 53), und anders als § 33 gibt das Leistungsbild nicht vor, dass die Planung zu detaillieren ist.

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Baurecht: Architekt muss Mängel umgehend rügen

Werkvertragsrecht oder Kaufrecht? Diese Frage beschäftigt zunehmend die Bau- und Immobilienbranche, mit teilweise weitreichenden Folgen, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Der Bundesgerichtshof hat die Haftungsrisiken für Architekten um einen weiteren Aspekt erweitert. Infolge einer schon vor geraumer Zeit durchgeführten Gesetzesänderung (§ 651 BGB) unterliegen heute viele Verträge im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks dem Kaufrecht.
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Architekten-Haftung bei verjährten Ansprüchen

Architekten und Bauherren haben ein besonderes Vertrauensverhältnis. Deswegen werden Architekten als »Sachwalter« ihrer Bauherren angesehen. Diese traditionelle Beziehung zwischen dem Bauherrn und seinem Planer hat seit jeher ihre Tücken.

Obwohl die neuere Rechtsprechung den Anschein hat, von einer strengen Haftung zurückzurudern, nimmt sie den »Sachwalter« nach wie vor in die Pflicht. Das müssen Architekten, Fachingenieure und Bauherren wissen und beachten.

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Baubegleitende Rechtsberatung stärkt Kommunen

Früher wurde erst geplant und dann gebaut. Heute ist die baubegleitende Planung üblich, vor allem bei öffentlichen Bauvorhaben, die sich mitunter über Jahre hinziehen und während dieser Zeit auch noch mehrfach umgeplant werden. Dabei sind viele Probleme nicht vorhersehbar.

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Baurecht: Honorarrisiko bei verfrühter Leistungserbringung

Auch wenn Architekten und Ingenieure einen Auftrag »in der Tasche haben«, sollten sie mit der Planung nicht übereifrig vorpreschen. Denn selbst wenn der Leistungsumfang festgelegt ist, steht es dem Architekten und Ingenieur nicht frei zu entscheiden, welche Leistungen zu erbringen sind.
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Baurecht: Vor- und Nachteile baubegleitender Planung abwägen

Erst planen, dann bauen - das war früher. Heute ist die sogenannte baubegleitende Planung üblich. Sie bietet allen Beteiligten die Chance, die Bauzeit zu verkürzen. Die HOAI allerdings regelt in Paragraph 3 Abs. 8 das Gegenteil.

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Baurecht: Vor Vertragsabschluss prüfen, ob Gesprächspartner vertretungsberechtigt ist

Wer einen Vertrag eingeht, der muss sich vergewissern, dass sein Ansprechpartner auch berechtigt ist, den vermeintlichen Auftraggeber zu vertreten. Deshalb sollte jeder Architekt Einblick in das Handelsregister nehmen, bevor er mit einer Gesellschaft einen Vertrag abschließt. Nur die Handelsregister geben verlässlich Auskunft, welche Personen die Gesellschaft vertreten dürfen.
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Baurecht: Schlechtes Wetter im Vorfeld einkalkulieren

Jeder Winter bringt Probleme und damit witterungsbedingte Unterbrechungen am Bau mit sich. Auch wenn der Winter, wie jedes Jahr, eine terminlich absehbare Wiederholung darstellt, gibt es immer wieder Streit zwischen den am Bau Beteiligten, wer die Kosten für Bauunterbrechnungen tragen soll.
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